Artikel 62 VO (EU) 2019/818

Berichte und Statistiken

(1) Das dazu ordnungsgemäß ermächtigte Personal der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA hat Zugang zur Zahl der Abfragen pro ESP-Nutzerprofil ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken.

Es darf nicht möglich sein, einzelne Personen anhand der Daten zu identifizieren.

(2) Die folgenden Daten zum CIR dürfen von dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden:

a)
Zahl der Abfragen für die Zwecke der Artikel 20, 21 und 22;
b)
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr der Person;
c)
Art des Reisedokuments und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;
d)
Zahl der Abfragen mit und ohne biometrische Daten.

Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der Daten darf nicht möglich sein.

(3) Die folgenden Daten zum MID dürfen von dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden:

a)
Zahl der Abfragen mit und ohne biometrische Daten;
b)
Zahl der Verknüpfungen, aufgeschlüsselt nach Verknüpfungsart, und die EU-Informationssysteme, die die verknüpften Daten enthalten;
c)
Zeitraum, für den eine gelbe und rote Verknüpfung im System verblieben ist.

Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der Daten darf nicht möglich sein.

(4) Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache können zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten zugreifen.

(5) Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von Europol können auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten zur Durchführung von strategischen, themenbezogenen und operativen Analysen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/794 zugreifen.

(6) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 speichert eu-LISA die in diesen Absätzen genannten Daten im CRRS. Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der im CRRS enthaltenen Daten darf nicht möglich sein; jedoch müssen die Daten den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Behörden die Möglichkeit geben, anpassbare Berichte und Statistiken abzurufen, um die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern, Behörden bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen und eine faktengestützte Gestaltung der Migrations- und Sicherheitspolitik der Union zu fördern.

(7) Auf Anfrage werden der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte relevante Informationen von der Kommission zur Verfügung gestellt, damit sie die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Grundrechte bewerten kann.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

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