Artikel 63 VO (EU) 2019/818

Übergangszeitraum für die Nutzung des Europäischen Suchportals

(1) Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Datum der Inbetriebnahme des ESP gelten die Pflichten nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 nicht, und die Benutzung des ESP ist fakultativ.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Zeitraum einmal um höchstens ein Jahr verlängert wird, wenn eine Bewertung der praktischen Umsetzung des ESP ergeben hat, dass eine solche Verlängerung insbesondere angesichts der Auswirkungen, die die Inbetriebnahme des ESP auf die Organisation und die Dauer der Grenzübertrittskontrollen hätte, notwendig ist.

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