Artikel 64 VO (EU) 2019/818

Übergangszeit für die Bestimmungen über den Zugriff auf den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

Artikel 22 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme des CIR gemäß Artikel 68 Absatz 3.

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