Artikel 65 VO (EU) 2019/818

Übergangszeitraum für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten

(1) Für die Dauer eines Jahres, nachdem eu-LISA den Abschluss des Tests des MID nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b mitgeteilt hat, und vor der Inbetriebnahme des MID ist die ETIAS-Zentralstelle für die Prüfung der im EES, im VIS, in Eurodac und im SIS gespeicherten Daten auf Mehrfachidentitäten zuständig. Die Prüfungen auf Mehrfachidentitäten werden ausschließlich anhand biometrischer Daten durchgeführt.

(2) Wenn die Abfrage eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt und die Identitätsdaten der verknüpften Dateien gleich oder ähnlich sind, wird eine weiße Verknüpfung nach Artikel 33 erstellt.

Wenn die Abfrage eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt und die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können, wird eine gelbe Verknüpfung nach Artikel 30 erstellt, und das Verfahren nach Artikel 29 gelangt zur Anwendung.

Wenn mehrere Übereinstimmungen gemeldet werden, wird zwischen jedem Datenelement, das zu einer Übereinstimmung geführt hat, eine Verknüpfung erstellt.

(3) Wenn eine gelbe Verknüpfung erstellt wird, gewährt der MID der ETIAS-Zentralstelle Zugang zu den in den verschiedenen EU-Informationssystemen gespeicherten Identitätsdaten.

(4) Wenn eine Verknüpfung zu einer Ausschreibung im SIS erstellt wird, bei der es sich nicht um eine Ausschreibung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860, den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1862 handelt, gewährt der MID dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, Zugang zu den in den verschiedenen Informationssystemen gespeicherten Identitätsdaten.

(5) Die ETIAS-Zentralstelle beziehungsweise - in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fällen - das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, greift auf die in der Identitätsbestätigungsdatei enthaltenen Daten zu, prüft die verschiedenen Identitäten, aktualisiert die Verknüpfung gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 und fügt diese zur Identitätsbestätigungsdatei hinzu.

(6) Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 3 erst, sobald alle gelben Verknüpfungen manuell überprüft und deren Status entweder in grüne, weiße oder rote Verknüpfungen aktualisiert worden sind.

(7) Die Mitgliedstaaten unterstützen die ETIAS-Zentralstelle gegebenenfalls bei der Prüfung auf Mehrfachidentitäten gemäß diesem Artikel.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zeitraum um sechs Monate verlängert wird, wobei zweimal eine weitere Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist. Eine solche Verlängerung wird nur gewährt, wenn eine Bewertung der geschätzten Zeit für den Abschluss der Prüfung auf Mehrfachidentitäten nach diesem Artikel ergibt, dass die Prüfung auf Mehrfachidentitäten aus Gründen, auf die die ETIAS-Zentralstelle keinen Einfluss hat, nicht vor Ende des Zeitraums gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder einer laufenden Verlängerung abgeschlossen werden kann, und dass keine korrektiven Maßnahmen getroffen werden können. Die Bewertung wird spätestens drei Monate vor Auslaufen eines solchen Zeitraums oder einer solchen laufenden Verlängerung durchgeführt.

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