Artikel 74 VO (EU) 2019/818

Überwachung und Bewertung

(1) eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle anhand von Zielen für Planung und Kosten sowie die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten anhand von Zielen für die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen

(2) Bis zum 12. Dezember 2019 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase der Interoperabilitätskomponenten übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere für die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

(3) Vier Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 68 und danach alle vier Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Sicherheit.

(4) Ferner erstellt die Kommission ein Jahr nach jedem Bericht von eu-LISA eine Gesamtbewertung der Interoperabilitätskomponenten, die Folgendes beinhaltet:

a)
eine Beurteilung der Anwendung dieser Verordnung;
b)
eine Analyse der Ergebnisse, gemessen an den Zielen dieser Verordnung und ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte, einschließlich insbesondere einer Bewertung der Auswirkungen der Interoperabilitätskomponenten auf das Recht auf Nichtdiskriminierung;
c)
eine Bewertung des Funktionierens des Web-Portals, einschließlich Zahlen zur Nutzung des Web-Portals und der Zahl von Anfragen, denen entsprochen wurde;
d)
eine Beurteilung, ob die grundlegenden Prinzipien der Interoperabilitätskomponenten weiterhin Gültigkeit haben;
e)
eine Beurteilung der Sicherheit der Interoperabilitätskomponenten;
f)
eine Beurteilung der Nutzung des CIR zu Zwecken der Identifizierung;
g)
eine Beurteilung der Nutzung des CIR zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten;
h)
eine Beurteilung etwaiger Auswirkungen, auch etwaiger unverhältnismäßiger Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an den Grenzübergangsstellen, und der Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Union;
i)
eine Beurteilung der Abfrage der Interpol-Datenbanken über das ESP, einschließlich Informationen über die Zahl der Übereinstimmungen in Interpol-Datenbanken und Informationen zu allen festgestellten Problemen;

Die Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes schließt etwaige erforderliche Empfehlungen ein. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2020 und danach jedes Jahr, bis die Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 68 erlassen wurden, einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollumfängliche Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält auch genaue Angaben über die angefallenen Kosten und Informationen über sämtliche Risiken, die Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben könnten.

(6) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des MID gemäß Artikel 68 Absatz 4 nimmt die Kommission eine Analyse der Auswirkungen des MID auf das Recht auf Nichtdiskriminierung vor. Nach diesem ersten Bericht ist die Analyse der Auswirkungen des MID auf das Recht auf Nichtdiskriminierung Teil der in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Analyse.

(7) Die Mitgliedstaaten und Europol stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3 bis 6 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden ermöglichen.

(8) eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 4 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.

(9) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen und unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu im CIR gespeicherten Daten zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über

a)
den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich über die Art der terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftaten;
b)
die hinreichenden Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass ein Verdächtiger, ein Täter oder ein Opfer unter die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 fällt;
c)
die Zahl der Anträge auf Zugang zum CIR zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten;
d)
die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte;
e)
die Notwendigkeit für und die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens in Ausnahmefällen, darunter in Fällen, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.

Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

(10) Zur Verwaltung von Anträgen der Nutzer auf Zugang gemäß Artikel 22 und zur Erleichterung der Erhebung der in den Absätzen 7 und 9 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen für die Zwecke der Erstellung der in jenen Absätzen genannten Berichte und Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen der technischen Lösung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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