Artikel 75 VO (EU) 2019/818

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über das ESP gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den gemeinsamen BMS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CIR gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den MID gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CRRS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 6 bestimmten Zeitpunkt.

Artikel 6, 12, 17, 25, 38, 42, 54, 56, 58, 66, 67, 69, 70, 71, 73 und 74 Absatz 1, gelten ab dem 11. Juni 2019.

Diese Verordnung gilt für Eurodac ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

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