Artikel 1 VO (EU) 2019/887
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen” ) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt. Die PPP-Einrichtung veröffentlicht ihre Finanzregelung auf ihrer Website.
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