Artikel 2 VO (EU) 2019/887
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Verwaltungsrat” das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
- 2.
- „Direktor” die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
- 3.
- „Mitglied” ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;
- 4.
- „Gründungsakt” den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt.
Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.
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