Artikel 2 VO (EU) 2019/887

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verwaltungsrat” das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
2.
„Direktor” die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
3.
„Mitglied” ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;
4.
„Gründungsakt” den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt.

Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

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