Artikel 3 VO (EU) 2019/887
Anwendungsbereich des Haushaltsplans
Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung sämtliche als für die PPP-Einrichtung erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Er umfasst
- a)
-
die Einnahmen der PPP-Einrichtung, bestehend aus:
- i)
- den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;
- ii)
- den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;
- iii)
- bestimmten Ausgaben zugewiesenen Einnahmen;
- iv)
- den von der PPP-Einrichtung erzielten Einnahmen;
- b)
- die Ausgaben der PPP-Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.
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