Artikel 3 VO (EU) 2019/887

Anwendungsbereich des Haushaltsplans

Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung sämtliche als für die PPP-Einrichtung erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Er umfasst

a)
die Einnahmen der PPP-Einrichtung, bestehend aus:

i)
den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;
ii)
den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;
iii)
bestimmten Ausgaben zugewiesenen Einnahmen;
iv)
den von der PPP-Einrichtung erzielten Einnahmen;

b)
die Ausgaben der PPP-Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.