Artikel 12 VO (EU) 2019/887

Grundsatz der Spezialität

(1) Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.

(2) Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen:

a)
von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
b)
von Kapitel zu Kapitel und innerhalb eines Kapitels ohne Begrenzung.

(3) Bei Beträgen, die die in Absatz 2 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen drei Wochen gegen die vorgeschlagenen Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten die vorgeschlagenen Mittelübertragungen nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(4) Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich über alle nach Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen.

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