Artikel 13 VO (EU) 2019/887

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

(1) Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

a)
Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von der betreffenden PPP-Einrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;
b)
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;
c)
Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden.

(2) Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden

a)
Ziele für Tätigkeiten vorab festgelegt;
b)
die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;
c)
das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 2 über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.

(3) Für alle vom Haushaltsplan der PPP-Einrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und — soweit angezeigt — relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat jährlich Informationen über diese Indikatoren vor, spätestens bei der Übermittlung der Begleitdokumente zum Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung.

(4) Sieht der Gründungsakt keine von der Kommission durchzuführenden Evaluierungen vor, nimmt die PPP-Einrichtung im Hinblick auf die Verbesserung der Beschlussfassung Evaluierungen, einschließlich rückblickender Evaluierungen, vor, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen werden dem Verwaltungsrat übermittelt.

(5) Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens und nach Möglichkeit so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

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