Artikel 14 VO (EU) 2019/887

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1) Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der PPP-Einrichtung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2) Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs der PPP-Einrichtung wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)
Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
b)
eine zuverlässige Berichterstattung;
c)
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
d)
die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
e)
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3) Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis sowie auf dem von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Internen Kontrollrahmen und weist insbesondere die in Artikel 36 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Merkmale auf.

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