Artikel 16 VO (EU) 2019/887

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die PPP-Einrichtung übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedern spätestens am 31. Januar des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung zusammen mit dem Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms nach Artikel 33 Absatz 4. Der Voranschlag wird vom Verwaltungsrat gemäß dem im Gründungsakt der PPP-Einrichtung vorgesehenen Verfahren angenommen.

(2) Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung umfasst:

a)
eine Schätzung der Anzahl der im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen, einschließlich der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
b)
bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;
c)
eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen;
d)
Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung sämtlicher verfolgter Ziele;
e)
die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Voranschlag bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben;
f)
die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel der PPP-Einrichtung im vorangehenden Haushaltsjahr;
g)
die Höhe der im Jahr n-1 geleisteten finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Wert der Sachleistungen der Mitglieder mit Ausnahme der Union;
h)
Informationen über die nicht verwendeten Haushaltsmittel, die in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben pro Jahr nach Artikel 6 Absatz 5 eingehen.

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