Artikel 17 VO (EU) 2019/887
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und der Stellenplan, in dem die Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppen, ergänzt durch die Anzahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ausgewiesen ist, werden im Einklang mit dem Gründungsakt der PPP-Einrichtung vom Verwaltungsrat angenommen. Detaillierte Bestimmungen können in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegt werden. Jede Änderung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung oder ihres Stellenplans erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts der PPP-Einrichtung, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung geltenden Verfahren angenommen wird. Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und gegebenenfalls die Berichtigungshaushaltspläne der PPP-Einrichtung werden angepasst, um der im Haushaltsplan der Union festgesetzten Höhe des Beitrags der Union Rechnung zu tragen. Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen.
(2) Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung besteht aus einem Einnahmenplan und einem Ausgabenplan.
(3) Im Haushaltplan der PPP-Einrichtung wird Folgendes ausgewiesen:
- a)
-
im Einnahmenplan:
- i)
- die geschätzten Einnahmen der PPP-Einrichtung für das laufende Haushaltsjahr ( „Jahr n” );
- ii)
- die für das Jahr n-1 veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2;
- iii)
- die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.
- b)
-
im Ausgabenplan:
- i)
- die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n;
- ii)
- die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln der PPP-Einrichtung des Jahres n angegeben werden;
- iii)
- eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;
- iv)
- die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.
(4) Im Stellenplan werden neben der für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Stellenzahl auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Die gleichen Angaben sind für die Zeitplanstellen sowie die Vertragsbediensteten und die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu machen.
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