Artikel 20 VO (EU) 2019/887

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1) Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstehenden Dienststellen ausgeführt.

(2) PPP-Einrichtungen können Leistungsvereinbarungen nach Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abschließen, um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern.

(3) Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

(4) Der Direktor führt — unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld verbundenen Risiken und der Art der finanzierten Maßnahmen — die für die Ausführung der Aufgaben eines Direktors geeignete Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme im Einklang mit den Mindeststandards oder Grundsätzen ein, welche der Verwaltungsrat auf der Grundlage des von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten internen Kontrollrahmens festlegt. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.

Der Direktor kann in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(5) Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Direktor papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr beschließt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen. In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Daten gilt Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725.

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