Artikel 19 VO (EU) 2019/887
Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(1) Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, unter anderem, indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Der Direktor ist verantwortlich für die Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie der Gleichbehandlung der Empfänger von Unionsmitteln.
Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die PPP-Einrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) teil.
(2) Gilt das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(1) (im Folgenden „Statut” ) auch für die Bediensteten der PPP-Einrichtung, kann der Direktor unter den in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegten Voraussetzungen seine Haushaltsvollzugsbefugnis an Bedienstete der PPP-Einrichtung delegieren, auf die das Statut Anwendung findet. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
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