Artikel 23 VO (EU) 2019/887

Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht

(1) Der Anweisungsbefugte berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ausführung seiner Aufgaben im Jahr n-1 in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält:

a)
Informationen über

i)
das Erreichen der in dem in Artikel 33 genannten jährlichen Arbeitsprogramms festgelegten Ziele mithilfe der Berichterstattung über die Leistungsindikatoren;
ii)
die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Ausführung des Haushaltsplans und die personellen Ressourcen der PPP-Einrichtung;
iii)
das Organisationsmanagement und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Einrichtung, der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die internen Auditstellen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 30;
iv)
etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen;
v)
die nach Artikel 20 Absatz 2 geschlossenen Leistungsvereinbarungen;

b)
eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet;

i)
die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;
ii)
die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;
iii)
die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

(2) Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält die Ergebnisse der Vorgänge unter Bezugnahme auf die vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich einer Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen.

Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat zur Bewertung vorgelegt.

(3) Spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4) In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten festgelegt werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist.

(5) Nach der Bewertung durch den Verwaltungsrat wird der jährliche Tätigkeitsbericht auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

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