Artikel 24 VO (EU) 2019/887
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Direktor darüber; erfolgt diese Unterrichtung schriftlich, antwortet der Direktor ebenfalls schriftlich. Wird der Direktor innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von einem Monat nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete das in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Gremium und den Verwaltungsrat schriftlich.
(2) Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union, der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder handelt, unterrichten Mitglieder des Personals oder sonstige Bedienstete, einschließlich an die PPP-Einrichtung abgeordneter nationaler Sachverständiger, ihren unmittelbaren Vorgesetzten, den Direktor oder den Verwaltungsrat der PPP-Einrichtung oder — sofern es um die Interessen der Union oder der PPP-Einrichtung geht — direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung oder die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA). In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der PPP-Einrichtung durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den Direktor oder — sofern dieser beteiligt sein könnte — den Verwaltungsrat über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union, der PPP-Einrichtung oder ihren Mitglieder zu unterrichten.
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