Artikel 26 VO (EU) 2019/887
Verantwortlichkeit der Finanzakteure
(1) Artikel 18 bis 27 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.
(2) Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.
(3) Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die PPP-Einrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.