Artikel 28 VO (EU) 2019/887
Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers
(1) Die PPP-Einrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss.
(2) Das Amt des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.
(3) Der Interne Prüfer berät die PPP-Einrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.
Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,
- a)
- die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;
- b)
- die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.
(4) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der PPP-Einrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.
(5) Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den in Artikel 23 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten des Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.
(6) Der interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die PPP-Einrichtung überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.
(7) Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht:
- a)
- Kritischen Risiken und Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen;
- b)
- bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten.
Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Verwaltungsrat prüft die Informationen nach Artikel 23 und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.
Jede PPP-Einrichtung prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten ihres Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen PPP-Einrichtungen münden können.
(8) Die PPP-Einrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabevorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.
(9) Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.
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