Artikel 30 VO (EU) 2019/887

Schaffung einer internen Auditstelle

(1) Der Verwaltungsrat kann unter gebührender Berücksichtigung der Kosteneffizienz und des Mehrwertes eine interne Prüfstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt.

Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die PPP-Einrichtung Rechnung trägt.

Er wird vom Verwaltungsrat überprüft und genehmigt.

Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

Ist die interne Auditstelle einer einzigen PPP-Einrichtung nicht kosteneffizient oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die PPP-Einrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen PPP-Einrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen.

In solchen Fällen vereinbaren die Lenkungsausschüsse der betreffenden PPP-Einrichtungen die praktischen Modalitäten der gemeinsamen internen Auditstellen.

Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen.

(2) Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der internen Auditstelle.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.