Artikel 31 VO (EU) 2019/887
Ausführung der Einnahmen
(1) Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.
(2) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.
Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.
Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.
Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der PPP-Einrichtung. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem in Artikel 53 genannten Bericht der PPP-Einrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.
(3) Für jede Forderung, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Zinsen zu zahlen.
(4) Für Forderungen der PPP-Einrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der PPP-Einrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
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