Artikel 32 VO (EU) 2019/887
Beitrag der Mitglieder
(1) Die PPP-Einrichtung legt ihren Mitgliedern Anträge zur Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihres Beitrags vor; dies erfolgt zu den Bedingungen und in den zeitlichen Abständen, die im Gründungsakt festgelegt sind oder mit den Mitgliedern vereinbart wurden.
(2) Für die Beträge, die die Mitglieder der PPP-Einrichtung als Beiträge an die Einrichtung zahlen, fallen Zinsen zugunsten des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung an.
(3) Die Mitglieder tragen die Kosten ihres Beitrags zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung. Die Begünstigten der von der PPP-Einrichtung bereitgestellten Beträge, die kein Mitglied oder konstituierende Rechtspersonen der Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, tragen weder direkt noch indirekt oder in irgendeiner Form zu diesen Kosten bei. Insbesondere werden diese Begünstigten nicht ersucht oder aufgefordert, zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung beizutragen, wenn sie an von der PPP-Einrichtung kofinanzierten Projekten teilnehmen.
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