Artikel 33 VO (EU) 2019/887
Ausführung der Ausgaben
(1) Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.
(2) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.
Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Finanztransaktion bestätigt.
Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen.
(3) Für alle für die PPP-Einrichtung haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.
(4) Mit der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung genehmigt der Verwaltungsrat die operativen Ausgaben der PPP-Einrichtung für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind.
Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten;
- b)
- die Angabe der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen Beträge;
- c)
- Informationen über die Gesamtstrategie zur Durchführung des Programms, mit dem die PPP-Einrichtung betraut ist;
- d)
- eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte;
- e)
- eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle einschließlich der Betrugsbekämpfungsstrategie der Unionseinrichtung auf dem neuesten Stand sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn Schwachstellen zu nach Artikel 23 oder Artikel 28 Absatz 6 gemeldeten kritischen Empfehlungen geführt haben.
Die PPP-Einrichtung nimmt ihr jährliches Arbeitsprogramm für ein bestimmtes Jahr bis zum Ende des Vorjahres an. Das jährliche Arbeitsprogramm wird auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.
Eine wesentliche Änderung des jährlichen Arbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts.
Der Verwaltungsrat kann die Befugnis, nicht substanzielle Änderungen am Arbeitsprogramm vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der PPP-Einrichtung delegieren.
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