Artikel 43 VO (EU) 2019/887

Auftragsvergabe

(1) Für die Auftragsvergabe gilt Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

(2) Für Verträge mit einem Wert zwischen 60000 EUR und den in Artikel 175 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Schwellenwerten können die Verfahren nach Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für Verträge, deren Wert 60000 EUR nicht überschreitet, angewandt werden.

(3) Die PPP-Einrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren anderer Unions- oder PPP-Einrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

(4) Die PPP-Einrichtung kann Leistungsvereinbarungen nach Artikel 20 Absatz 2 schließen, ohne dass es eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bedarf.

Die PPP-Einrichtung kann mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 beschafften Güter, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten gelten nicht als Teil des Beitrags der Mitglieder zum Haushaltsplan der PPP-Einrichtung.

(5) Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaats durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken, oder mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten, der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder mit Kandidatenländern der Union, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß.

Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit ihren privaten Mitgliedern oder mit öffentlichen Auftraggebern aus an Programmen der Union teilnehmenden Ländern, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, durchführen. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß.

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