Artikel 44 VO (EU) 2019/887
Sachverständige
(1) Artikel 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung betraut ist, festgelegt sind.
Die PPP-Einrichtung kann die von der Kommission oder anderen Unions- oder PPP-Einrichtungen erstellten Listen nutzen.
Die PPP-Einrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in den Listen aufgeführte Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.
(2) Artikel 238 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß für nicht vergütete Sachverständige.
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