Artikel 45 VO (EU) 2019/887
Finanzhilfen
(1) Für Finanzhilfen gilt Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.
(2) Die PPP-Einrichtung zieht die Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen heran, die gemäß Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch eine Entscheidung des für das Programm zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist, genehmigt werden. Liegt eine derartige Entscheidung nicht vor, kann die PPP-Einrichtung dem zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission einen Vorschlag zur Annahme vorlegen, dem eine ausführliche Begründung zur Untermauerung ihres Vorschlags beigefügt wird. Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission teilt der PPP-Einrichtung seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung ihres Vorschlags unter Angabe der Gründe mit. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission kann die vorgeschlagene Entscheidung mit Änderungen annehmen, um die Übereinstimmung mit Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sicherzustellen.
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