Artikel 46 VO (EU) 2019/887

Preisgelder

(1) Für Preisgelder gelten die Bestimmungen von Titel IX der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

(2) Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1000000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten jährlichen Arbeitsprogramm genannt werden und nachdem der Kommission Informationen über diese Preisgelder vorgelegt worden sind, die gemäß Artikel 206 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 das Europäische Parlament und den Rat unterrichtet.

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