Artikel 47 VO (EU) 2019/887
Rechnungsführungsvorschriften
Die PPP-Einrichtung richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.
Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung wendet die Vorschriften an, die vom Rechnungsführer der Kommission nach international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens festgelegt wurden.
Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 80 bis 84 und Artikel 87 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 85 und Artikel 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß.
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