Artikel 48 VO (EU) 2019/887

Gliederung der Rechnungen

Die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus

a)
den Jahresabschlüssen der PPP-Einrichtung;
b)
den Haushaltsrechnungen über den Haushalt der PPP-Einrichtung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.