Artikel 5 VO (EU) 2019/887
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit
(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagt.
(2) Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligten Mittel gebunden und bewilligt werden.
(3) In den Haushaltsplan der PPP-Einrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
(4) Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der PPP-Einrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der PPP-Einrichtung ein.
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