Artikel 6 VO (EU) 2019/887

Grundsatz der Jährlichkeit

(1) Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(3) Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4) Bei den Verwaltungsmitteln dürfen die Ausgaben nicht höher sein als die erwarteten Einnahmen für das Jahr nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i.

(5) In Anbetracht der Bedürfnisse der PPP-Einrichtung können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Diese Mittel werden vorrangig verwendet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit nicht entgegen, dass Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.