Artikel 7 VO (EU) 2019/887

Mittelbindung

(1) Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

(2) Laufende Verwaltungsausgaben können ab dem 15. Oktober des Haushaltsjahrs im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden, sofern die Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel des Gesamtbetrags der entsprechenden, vom Verwaltungsrat für das laufende Haushaltsjahr beschlossenen Mittel.

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