Artikel 8 VO (EU) 2019/887
Grundsatz des Haushaltsausgleichs
(1) Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.
(2) Die Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht höher liegen als der entsprechende jährliche Beitrag der Union gemäß der mit der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die jährlichen Mittelübertragungen, zuzüglich der jährlichen Beiträge anderer Mitglieder als der Union, etwaiger anderer Einnahmen nach Artikel 3 und des Betrags der nicht in Anspruch genommenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 5.
(3) Die PPP-Einrichtung darf keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen.
(4) Ist das Haushaltsergebnis positiv, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht.
Ist das Haushaltsergebnis negativ, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Mittel für Zahlungen verbucht.
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