Artikel 51 VO (EU) 2019/887
Haushaltsrechnungen
(1) Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus
- a)
- Übersichten, die sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;
- b)
- Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.
(2) Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung.
(3) Die Haushaltsrechnungen enthalten
- a)
- eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;
- b)
- einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
- c)
- einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
- d)
- einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.
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