Artikel 51 VO (EU) 2019/887

Haushaltsrechnungen

(1) Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

a)
Übersichten, die sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;
b)
Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

(2) Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung.

(3) Die Haushaltsrechnungen enthalten

a)
eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;
b)
einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
c)
einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
d)
einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

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