Artikel 52 VO (EU) 2019/887
Vorläufige Rechnungen und endgültige Rechnungen
(1) Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.
Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission zudem die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden.
(2) Gemäß Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung vor.
(3) Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von der Kommission vorgegeben werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.
Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt der Rechnungsführer die endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor übermittelt die endgültigen Rechnungen dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme dazu abgibt.
Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Rechnungen sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres.
Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung legt dem Rechnungshof außerdem eine Vollständigkeitserklärung zu diesen endgültigen Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt.
Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link zu den Webseiten mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung veröffentlicht.
Der Direktor der PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten des Direktors werden gleichzeitig der Kommission zugeleitet.
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