Artikel 53 VO (EU) 2019/887

Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1) Die PPP-Einrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. Dieser Bericht gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltslinien.

(2) Der Direktor übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof.

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