Artikel 54 VO (EU) 2019/887

Externe Prüfung

(1) Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung vor der etwaigen Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der PPP-Einrichtung wiedergegeben sind.

Sofern der Gründungsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gesonderten Jahresbericht über die PPP-Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die vom unabhängigen externen Prüfer gemäß Unterabsatz 1 durchgeführte Rechnungsprüfungstätigkeit und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

(2) Die PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig verabschiedeten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 12.

(3) Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 254 bis 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

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