Artikel 55 VO (EU) 2019/887

Zeitplan für das Entlastungsverfahren

(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anderslautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.

(2) Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

(3) Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

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