Artikel 56 VO (EU) 2019/887

Entlastungsverfahren

(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung, das Haushaltsergebnis sowie das Vermögen und die Schulden der PPP-Einrichtung, wie sie in der Finanzübersicht dargestellt sind.

(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Finanzübersichten der PPP-Einrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der PPP-Einrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3) Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

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