Artikel 57 VO (EU) 2019/887
Folgemaßnahmen
(1) Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund der in Absatz 1 genannten Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie.
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