Artikel 58 VO (EU) 2019/887

Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

(1) Die PPP-Einrichtung gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(2) Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Bestechung oder eine andere den finanziellen Interessen der Union schadende rechtswidrige Handlung vorliegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.