Artikel 59 VO (EU) 2019/887
Auskunftsrecht
Die Kommission und die Mitglieder der PPP-Einrichtung mit Ausnahme der Union sind befugt, von der PPP-Einrichtung zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Erläuterungen anzufordern.
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