Artikel 60 VO (EU) 2019/887
Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 erlässt jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 71 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung.
(2) Jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die ihre Finanzregelung bereits gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen hat, überarbeitet diese, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Die überarbeitete Finanzregelung tritt spätestens am 1. September 2019 in Kraft.
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