Artikel 62 VO (EU) 2019/887
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab diesem Datum. Artikel 23 und Artikel 33 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2020, mit Ausnahme des Artikels 33 Absatz 4 Buchstabe c, der ab dem 1. Januar 2021 gilt.
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