Artikel 30 VO (EU) 2019/942

Arbeitsgruppen

(1) Der Verwaltungsrat setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Direktors und des Regulierungsrates in begründeten Fällen und insbesondere, um den Direktor und den Regulierungsrat bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen und für den Zweck der Erstellung Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, den Artikeln 4 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 13, Artikel 15 Absatz 4 und den Artikeln 30 und 43 Arbeitsgruppen ein oder löst sie auf.

Die Einsetzung und die Auflösung einer Arbeitsgruppe setzen eine befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrates voraus.

(2) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Experten aus dem Personal von ACER und der Regulierungsbehörden zusammen. Experten der Kommission können als Beobachter an den Arbeitsgruppen teilnehmen. ACER ist nicht für die Kosten der Mitarbeit von Experten aus dem Personal der Regulierungsbehörden in den Arbeitsgruppen von ACER verantwortlich. Die Arbeitsgruppen berücksichtigen die Standpunkte der Experten von anderen maßgeblichen nationalen Behörden, sofern diese Behörden zuständig sind.

(3) Der Verwaltungsrat nimmt die interne Geschäftsordnung für die Funktionsweise der Arbeitsgruppen an und veröffentlicht diese auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors, nach einer Konsultation des Regulierungsrates und dessen befürwortender Stellungnahme.

(4) Die Arbeitsgruppen von ACER üben die Tätigkeiten aus, die ihnen laut dem gemäß Artikel 20 angenommene Programmplanungsdokument übertragen wurden, und ebenso alle Tätigkeiten, mit denen sie der Regulierungsrat und der Direktor beauftragt.

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