Artikel 31 VO (EU) 2019/942
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Unbeschadet anderer Ressourcen bestehen die Einnahmen von ACER aus
- a)
- einem Beitrag der Union,
- b)
- von ACER gemäß Artikel 32 erhobenen Gebühren,
- c)
- etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g
- d)
- und Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g.
(2) Die Ausgaben von ACER umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben von ACER müssen ausgeglichen sein.
(4) Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben von ACER zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.
(5) Die Einnahmen, die ACER erzielt, dürfen ihre Neutralität, Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigen.
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