Artikel 32 VO (EU) 2019/942
Gebühren
(1) Für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Personen oder Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben, und die Offenlegung von Insider-Informationen nach den Artikeln 4 und 4a dieser Verordnung sind Gebühren an ACER zu entrichten. Die Gebühren sind von registrierten Meldemechanismen und Plattformen für Insider-Informationen zu entrichten. Die Einnahmen aus diesen Gebühren können auch die Kosten von ACER für die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 decken.
(2) Die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, werden von der Kommission nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation und nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates festgesetzt. Die Gebühren müssen zu den Kosten der maßgeblichen kostenwirksam erbrachten Dienste in einem angemessenen Verhältnis stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken. Die Höhe dieser Gebühren wird so bemessen, dass sichergestellt wird, dass sie nicht diskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Marktteilnehmer oder der in ihrem Auftrag handelnden Stellen vermieden wird.
Die Kommission überprüft die Höhe dieser Gebühren regelmäßig auf der Grundlage einer Bewertung und nimmt erforderlichenfalls eine Anpassung der Höhe dieser Gebühren und der Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.