Artikel 33 VO (EU) 2019/942

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Direktor erstellt alljährlich einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags mit den Betriebsaufwendungen sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen vorläufigen Entwurf des Voranschlags zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor.

(2) Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den im Programmplanungsdokument gemäß Artikel 20 Absatz 1 niedergelegten Zielen und beabsichtigten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und beabsichtigten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung.

(3) Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten vorläufigen Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat jährlich den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von ACER für das folgende Haushaltsjahr an.

(4) Der vorläufige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, der dazu eine begründete Stellungnahme abgeben kann.

(5) Die Kommission übermittelt den in Absatz 3 genannten Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 bis 316 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu zahlenden Zuschusses in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein.

(7) In seiner Funktion als Haushaltsbehörde nimmt der Rat den Stellenplan von ACER an.

(8) Der Haushaltsplan von ACER wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig angenommen ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9) Alle Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans unterliegen demselben Verfahren.

(10) Bis zum 5. Juli 2020 beurteilt die Kommission, ob ACER über ausreichende Finanzmittel und ausreichend Personal verfügt, um ihrer Aufgabe nach dieser Verordnung gerecht zu werden, an der Verwirklichung eines Energiebinnenmarktes mitzuwirken und zum Wohle der Verbraucher in der Union zur Energieversorgungssicherheit beizutragen.

(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans von ACER haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben gilt. Der Verwaltungsrat informiert auch die Kommission über seine Vorhaben. Beabsichtigt ein Teil der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies ACER innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Information über das Vorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann ACER das geplante Vorhaben weiterführen.

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