Artikel 34 VO (EU) 2019/942

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan von ACER aus.

(2) Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres legt der Rechnungsführer von ACER dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März den vorläufigen Jahresabschluss und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr vor. Der Rechnungsführer von ACER legt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend den vorläufigen Jahresabschluss der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ( „Haushaltsordnung” ).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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